Bedingungen bei der Vermietung von Gegenständen durch IFTR.
Auftragserteilung Die Vermietung von Gegenständen erfolgt nur auf Grund schriftlicher Auftragserteilung. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind schriftlich oder per Fax zu bestätigen.
Mietpreise Wenn Sie Artikel aus den Bereichen Möbel, Lampen und Tapeten anmieten, werden Ihnen als Grundpreis für 1-7 Tage 15% vom Verkaufspreis berechnet. Dieser ergibt sich aus der jeweils aktuellen Artikelliste der Fa. IFTR.
Mietdauer Der Nutzungszeitraum beginnt mit dem Tag der Abholung bzw. Versendung und endet mit der Rückgabe an IFTR. Abholtag und Rückgabetag werden zusammen als ein Miettag berechnet.
Transporte IFTR stellt die Gegenstände an den Abholstellen bereit. Die ordnungsgemäße Verladung obliegt Ihnen. Transportfahrzeuge müssen zum Transport der Gegenstände geeignet und entsprechend ausgestattet sein. Sie tragen die Transportkosten. Gegen ein zu vereinbarendes Entgelt liefern wir auch an.
Versicherung Die Mietsachen sind nicht von IFTR versichert. Es wird Ihnen daher empfohlen, diese für den Zeitraum der Mietdauer versichern zu lassen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IFTR gelten für alle Geschäftsvorgänge zwischen dieser und dem Mieter.
§ 1 Zustandekommen des Vertrages
1. Die Vermietung von Gegenständen erfolgt nur aufgrund schriftlicher Auftragserteilung. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind schriftlich, auch per Fax, zu bestätigen.
Die erteilten Aufträge werden mit schriftlicher Bestätigung durch IFTR für beide Seiten verbindlich, wobei für den Vertragsinhalt die Auftragserteilung von IFTR maßgeblich ist.
Eine Bestätigung oder Gegenbestätigung des Vertragspartners kann den Auftragsinhalt nicht abändern. Die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keine Anwendung. Abweichenden Bedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Bestellungen müssen rechtzeitig (mindestens 3 Werktage vor Abholung/Auslieferung) vorgenommen werden. Andernfalls haftet IFTR nicht für Fehler oder Mängel der Mietsachen. Dies gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Fehler oder Mängel.
3. IFTR behält sich vor, im Falle höherer Gewalt oder in Fällen, in denen sie ohne grobes Verschulden an der Auslieferung gehindert ist, dem Mieter nach Rücksprache anstelle der bestellten Mietstücke gleichwertige Ersatzstücke zu liefern.
Forderungen können aus solchen Ersatzlieferungen nicht geltend gemacht werden.
§ 2 Vertragsinhalt
1. Der Mieter darf von den Mietgegenständen nur den vertragsgemäßen Gebrauch machen, insbesondere ist er nicht berechtigt, die Gegenstände für einen anderen oder weiteren als bei Auftragserteilung angegebenen Zweck zu verwenden.
2. Veränderungen an den Mietgegenständen sowie eine Weitervermietung derselben sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch IFTR gestattet.
3. Unabhängig von der Dauer der Vermietung hat der Mieter für die Anmietung von Möbeln und Ausstattungsgegenständen mindestes den Grundmietpreis zu bezahlen. Dies ist der Mietpreis, der für die erste Vermietwoche erhoben wird. Es sei denn, es besteht eine besondere schriftliche Vereinbarung.
4. Die Gegenstände sind nach Gebrauch in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
5. Der Mieter ist zum fachgerechten Transport und zur ordnungsgemäßen Nutzung und Aufbewahrung der Gegenstände verpflichtet.
6. Der Mieter hat eine Kaution in Höhe des Wertes des angemieteten Gegenstandes zu hinterlegen.
§ 3 Mietdauer
1. Der Nutzungszeitraum beginnt mit dem Tag der Abholung bzw. Versendung und endet mit der Rückgabe an IFTR. Abholtag und Rückgabetag werden zusammen als ein Miettag berechnet.
2. Eine Rückgabe gilt so lange als nicht erfolgt, bis ein vom Kunden ausgefertigter und von IFTR quittierter Rücklieferungsschein vorliegt.
§ 4 Haftung
1. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter, dessen Beauftragten oder die Transportperson trägt der Mieter das Risiko für den Untergang oder eine Verschlechterung der Mietgegenstände, gleichgültig durch wen verursacht und ohne dass es auf ein Verschulden des Mieters ankommt.
Die Gefahrtragung endet mit der Rückgabe der Mietgegenstände an IFTR.
2. Die Mietsachen sind nicht von IFTR versichert. Es wird dem Mieter daher empfohlen, diese für den Zeitraum der Mietdauer versichern zu lassen.
3. Der Mieter haftet für Beschädigungen in Höhe der Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, bei Verlust oder Zerstörung in Höhe des Verkaufspreises.
4. Die Haftung von IFTR ist dem Grunde nach auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf den dem Vertragspartner entstandenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % der Vertragssumme beschränkt.
5. Die Mietgegenstände gelten als mangelfrei an den Mieter übergeben, wenn dieser nicht sofort bei Abholung etwaige Mängel anzeigt.
Darüber hinaus trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass eine bei Rückgabe der Mietsache festgestellte Beschädigung nicht während der Mietdauer entstanden ist.
§ 5 Transporte (Versand)
1. IFTR stellt die Gegenstände an den Abholstellen bereit. Die ordnungsgemäße Verladung obliegt dem Mieter. Transportfahrzeuge müssen zum Transport der Gegenstände geeignet und dementsprechend ausgestattet sein. Der Mieter trägt die Transportkosten. Bei Anlieferung durch IFTR haftet der Mieter ab der Entladung vor Ort / Bordsteinkante.
2. Mietgegenstände versendet IFTR auf Kosten des Mieters, wobei die Transportgefahr auf diesen mit Übergabe der Mietgegenstände an den Transporteur übergeht.
§ 6 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungsbeträge sind binnen einer Woche ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
2. Rechnungen bis zum Wert von € 100 sind bei Abholung in bar zu entrichten.
3. Alle Beträge verstehend sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4. Vorbestelltes und reserviertes Mietgut, das nicht abgenommen oder abgeholt wird, muss dem Besteller voll in Rechnung gestellt werden.
Ist eine anderweitige Vermietung noch möglich, so trägt der Besteller nur die durch seine Nichtabnahme entstandenen Kosten.
5. Ab Fälligkeit der Rechnungsbeträge hat der Mieter IFTR Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für beide Parteien ist der Sitz der Niederlassung von IFTR, bei der die Bestellung der Mietgegenstände erfolgt ist.
2. Gerichtsstand für beide Parteien ist Frankfurt am Main.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Beide Parteien verpflichten sich in einem solchen Falle vielmehr an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu setzen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit als möglich entspricht.
Stand: Juni 2007
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